Über uns

Gründung

Der Kgl. Geschichts- und Museumsverein „Zwischen Venn und Schneifel“ wurde am 30. September 1965 in St.Vith mit folgender Zielsetzung gegründet: „Ziel und Zweck der Vereinigung sind das Studium der Geschichte und die Pflege des Brauchtums dieses Raums“.

Um welchen Raum handelt es sich ? Vornehmlich befasst sich“ ZVS“, wie der Verein im Kürzel genannt wird, mit der alten Kulturlandschaft um Malmedy und St.Vith, also mit dem an den Höhenzügen von Venn und Schneifel gelegenen Eifelland.

Der Geschichtsverein „ZVS“ entstand im Sog der zu Beginn der 1960er Jahre stets lauter werdenden Autonomieansprüche der deutschen Sprachgemeinschaft in Belgien und verstand sich als Verfechter der angestammten Sprache und Kultur, verbat sich aber jede politische Tätigkeit. Er wurde zu einem Zeitpunkt gegründet, als die Wiederbesinnung auf die heimatlichen Kulturwerte als Begleiterscheinung der politischen Entwicklung (Sprachgesetze, Forderung nach größerem Mitspracherecht in Politik, Schule und Gesellschaft) stets stärker in der öffentlichen Diskussion artikuliert wurde.

Der junge Verein orientierte sich nach der heimatgeschichtlichen Tradition, die in der Vorkriegszeit vor allem in der anerkannten Folkloregesellschaft (Sitz in Malmedy) und im St.Vither Museumsverein zum Tragen gekommen war.

Die Gründungsidee hatte der langjährige „ZVS“-Ehrenpräsident Hubert Jenniges (1934-2012), der 1964 Persönlichkeiten für sein Vorhaben gewinnen konnte, die sich in der Heimatkunde bereits einen Namen gemacht hatten, u.a. den Nestor der heimatgeschichtlichen Forschung, Dr. Bernhard Willems (1880-1972), der 1948 mit der Veröffentlichung seiner Reihe „Ostbelgischen Chronik“ bahnbrechend gewirkt hatte, den an der Pädagogischen Hochschule in Aachen dozierenden Dr. Ludwig Drees (1910-1986), den in Dürler amtierenden Pfarrer Heinrich Signon (1916-1979), den St.Vither Architekten Robert Linden (1921-2003), die traditionsreiche Verlagsdruckerei Doepgen-Beretz mit ihrer Leiterin Margret Doepgen-Beretz (1920-2012) und den dort tätigen, rührigen Chefredakteur Raymund Graf (1914-1996) der drei Mal wöchentlich erscheinenden „St.Vither Zeitung“, den Gymnasiallehrer Walter Reuter, vor allem aber den dynamischen Staatsbeamten Kurt Fagnoul (1928-2009), der bereits durch mehrere heimatkundliche Beiträge hervorgetreten war, der auch der erste Vorsitzende des neugegründeten Geschichtsvereins wurde und „ZVS“ über 33 Jahre lang mustergültig leiten sollte. Starke Unterstützung fand die „ZVS“-Gründung in der Person von Prof. Dr. Heinrich Neu (1906-1976), dem verdienstvollen Mitverfasser der 1935 herausgegebenen „Kunstdenkmäler von Eupen-Malmedy“.

Die „St.Vither Zeitung“ wurde Ausstrahlungspunkt und Plattform des jungen Vereins. In ihr erschienen ab Januar 1965 als monatliche Sonderbeilage die ersten Nummern der „ZVS“-Heimatschrift. Aber bereits im Sommer 1965 wurde die „St.Vither Zeitung“ vom Eupener „Grenz-Echo“ übernommen. Innerhalb dieser ersten „ostbelgischen“ Pressefusion fand die Monatszeitschrift des jungen Geschichtsvereins keinen Platz mehr; entschlossen beschritten die Herausgeber den Weg der Eigenständigkeit. So wurde die Monatsveröffentlichung ab Mai 1965 eine autonome Publikation, die erste regelmäßig erscheinende Kulturzeitschrift im deutschsprachigen Belgien. Sie wurde innerhalb kurzer Zeit das unverzichtbare Bindeglied der „ZVS“-Mitglieder.

In der Versammlung vom 30.10.1965 wurden die ersten Statuten des Vereins verabschiedet und am 25.11.1965 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

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Reiches Publikationsangebot

Die Herausgabe der Monats-Zeitschrift unter dem Vereinsnamen „Zwischen Venn und Schneifel“ bleibt das vorrangige Ziel des Vereins. Die derzeit in einer Auflage von 1800 Stück erscheinende Publikation ist das wichtigste Bindeglied zwischen Vereinsführung und Mitgliedern. Im Untertitel wird das Programm von „ZVS“ knapp angerissen : Geschichte, Brauchtum und Kultur. Die zu Beginn eines jeden Monats erscheinenden Monatsblätter zählen durchschnittlich 20 Seiten. Hervorzuheben sind die vierteljährlich beigefügten Jugendseiten, in denen wichtige Ereignisse der Zeitgeschichte im „ZVS“-Gebiet in wissenschaftlich-pädagogischer Weise verarbeitet werden. Diese Sonderseiten, die zwischen 1994 und 2010 erschienen und mittlerweile durch die sog. „Schülerhefte“ ersetzt wurden, werden den Schulen im deutschen Sprachgebiet Belgiens als Lehrgrundlage angeboten (siehe Rubriken „Monatszeitschrift“, „Jugendseite“ und „Zeitleiste“).

Neben der monatlichen Herausgabe der Zeitschrift des Geschichts- und Museumsvereins veröffentlicht der Verein noch in eigener Regie bemerkenswerte Werke zur heimatlichen Vergangenheit und Kultur. Bis jetzt erschienen folgende Bücher unterschiedlichen Inhalts im Selbstverlag:

  • Kriegsschicksale 1944/45 (Autorengruppe), 1969
  • Dän Mond voll platt van dett on datt (Kurt Fagnoul), 1974
  • Das Land zwischen Venn und Schneifel im Bild (Autorengruppe), 1974
  • Bild einer Landschaft (Paul Margraff & Hubert Jenniges), 1978
  • 850 Jahre Vergangenheit von neun Pfarrorten (Hubert Jenniges), 1981
  • Münzen, Scherben, Steine – Ein Beitrag zur Siedlungs-und Wüstungskunde im Gebiet zwischen Venn und Schneifel (Hubert Jenniges), 1986.
  • Von Gemeinden und Gemeinheiten (Johann Wiesemes), 2000
  • Hommage à la Vennbahn (Michael Heinzel, K.D. Klauser, Roland Marganne), 1. Aufl.: 2012; 3. Aufl.: 2020
  • Außerdem erscheint in loser Folge die ZVS- Schriftenreihe (bisher 23 Nummern), in der jeweils ein heimatgeschichtliches Thema ausführlich behandelt wird (siehe Liste der bisher veröffentlichten Schriften im Büchermarkt).
    Darüber hinaus liefert der Geschichts- und Museumsverein „redaktionelle Schützenhilfe“ bei der Gestaltung großformatiger Veröffentlichungen und Jubiläumsfeste. Dies zeigt sich in den anspruchsvollen Veröffentlichungen über Recht, Amel, Büllingen, Honsfeld, Rocherath-Krinkelt, Steffeshausen, Schönberg und Manderfeld.

Mit einer 4teiligen Filmserie zur Geschichte der Vennbahn beschritt „ZVS“ 2007 publizistisches Neuland. Seither sind viele Filme auf DVD zu regionalgeschichtlichen Themen erschienen, u.a. eine 8teilige Reihe zur Geschichte des Gebiets von Eupen, Malmedy und St.Vith.
In Bezug auf landes- und heimatgeschichtliche Publikationen nimmt „ZVS“ in der Deutschsprachigen Gemeinschaft und in der Eifel als gemeinnützige Vereinigung sicherlich eine Spitzenposition ein.

Überdies bietet „ZVS“ im Zuge geschichtlicher Jubiläen und Erinnerungsdaten wertvolle Dekorstücke an: Münzen, Krüge, Reproduktionen, Teller, Leuchten. Erwähnt seien die 1970 herausgegebene Neuprägung der „Moneta Sancti Viti“, ein Wappenkrug, geschmackvolle Dekorteller mit alten Stichen der Burgen von Bütgenbach, Ouren, Reinhardstein, St.Vith und Schönberg, Kunstdrucke alter Gemälde und Zeichnungen und 1988 eine kunstvoll gestaltete Leuchte mit Motiven aus den sechs Königshöfen Amel, Büllingen, Manderfeld, Neundorf, Thommen und Weismes anlässlich der 1100jährigen Erwähnung dieser Orte in der bekannten „Nona-Urkunde“ von 888.  Der 50. Wiederkehr der mörderischen Ardennenoffensive (1944-45) gedachte der Geschichts- und Museumsverein mit der Herausgabe eines Silber-Gedenkbarrens.

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Museum

Im Jahre 1989 ergänzte der Geschichtsverein seinen Vereinsnamen mit der Bezeichnung „Museumsverein“, um als Träger des Heimatmuseums diesem wichtigen Aspekt der Heimatgeschichte auch offiziell gerecht zu werden. Die Einrichtung eines eigenen Museums war bereits 1967, knapp zwei Jahre nach der „ZVS“-Gründung Wirklichkeit geworden.  Bis 1990 war das Museum in einem Haus der Heckingstrasse untergebracht und fand 1990 im ehemaligen Bahnhofsgebäude eine definitive Bleibe. Untergebracht sind hier auch die Bibliothek, das Archiv und die Vereinsverwaltung.

Das Heimatmuseum entfaltete sich aus bescheidenen Anfängen zu einem wichtigen Faktor des Geschichtsvereins. In den Räumen des Museums spiegelt sich die Vergangenheit des Landes zwischen Venn und Schneifel wieder. Hier findet die Geschichte eine Heimstatt: die Gegenstände aus früheren Jahrhunderten, wie Handwerkszeug und mannigfachen Erzeugnisse unserer ländlichen Gegend, Möbel und Hausgeräte des täglichen Lebens sowie eine Ausstellung zur Geschichte der Eisenbahn in unserem Landstrich (2005 eröffnet). Das „ZVS“-Heimatmuseum bot auch in regelmäßigen Abständen in Zusammenarbeit mit anderen Museen und Einrichtungen der Eifel, Wanderausstellungen an (siehe auch Rubrik „Heimatmuseum“).

Seit 2010 war eine ZVS-Arbeitsgruppe („Museumsausschuss“) mit der Neugestaltung der Dauerausstellung beschäftigt. Ausgehend von der Idee, dass das Museum künftig zu einem Geschichtsmuseum umgestaltet werden sollte, d.h. Themen der regionalen Geschichte präsentieren soll, wurden die Räume der 1. Etage mit den Themen ausgestattet, die unsere Geschichte maßgeblich geprägt haben (wie z.B. das religiöse Leben, die Geschichte der Vennbahn, die kriegerische Zeit des 20. Jahrhunderts, bäuerliches Leben im Mittelalter, archäologische Zeugen früherer Besiedlung usw.).
In einem zu einer Kapelle ausgebauten Raum wurde im Juli 2012 als erste die Ausstellung zur Eifeler Kirchengeschichte eröffnet. Drei Jahre später, im Juni 2015, wurden gleich zwei neue Dauerausstellungen eröffnet: die „belgische“ Zeit (1920-2020) und die Ausstellung zum Thema „Handwerk in der Eifel“. Letztere ist in den Kellerräumen untergebracht. Mit der Einrichtung der Räume zur Frühgeschichte (Kelten- und Römerzeit) (eröffnet im August 2016), zur Franzosen- und Preußenzeit (November 2017) sowie zur Geschichte des Mittelalters und der Neuzeit (November 2018) war die Neugestaltung des Museums abgeschlossen.
Die neuen Ausstellungen bieten einen informativen und unterhaltsamen Parcours durch 2500 Jahre Regionalgeschichte, bei dem sich die Besucher, je nach Interesse, das Programm (in den drei Landessprachen verfügbar) selbst zusammenstellen können. Neben reichlich Sachinhalten in Wort, Bild und Film besticht die Präsentation durch die originelle Darstellung der Objekte, die einen interaktiven Zugang zu den Themen ermöglichen und damit den Museumsbesuch als kurzweilig und dennoch aufschlussreich gestalten.

Die Ausstellungsräume im Erdgeschosses bieten nach umfangreicher Renovierung einen optimalen Rahmen für die mehrfach jährlich stattfindenden Wechselausstellungen .

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Bibliothek und Archiv

Was wäre ein Unternehmen mit 1.800 Mitgliedern, bei dem sich wissenschaftliche Recherchen, volkskundliche Beobachtungen und kulturelle Betätigung im weitesten Sinne mischen und verknüpfen, ohne eine gediegene Bibliothek? Der Geschichts- und Museumsverein hat im Laufe der Jahre eine Bücherei mit über 9.000 Titeln aufgebaut und ein Archiv angelegt, wobei vor allem das Fotoarchiv mit mehr als 20.000 Dokumenten hervorzuheben ist. Die ursprünglich aus Privatbesitz stammenden Bestände, die im Laufe der Jahre erworben wurden, werden ständig ergänzt und elektronisch erfasst. Bibliothek und Archiv stehen allen Interessenten nach Absprache mit der Museumsleitung offen.

1999 wurde die „ZVS“-Bibliothek von der Deutschsprachige Gemeinschaft als „Fachbibliothek“ anerkannt. (siehe „Archiv“)

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Archäologie und Kulturerbe

Bis zum Jahre 1993 gehörte die Erforschung der Bodendenkmäler und ihre Deutung zu einer der wesentlichen Aufgabe von „ZVS“. Die von der wallonischen Regionalregierung erfolgte restriktive Neureglementierung dieses Forschungssegments hat jedoch die Grabungstätigkeit neu gestaltet, sodass die archäologische Betätigung in unserem Raum nicht mehr von den Geschichtsvereinen betrieben wird, sondern vom archäologischen Grabungsdienst der DG. Dennoch versucht der Geschichtsverein durch Besichtigungen, Wanderungen und aktive archäologische Beratung bei Zufallsfunden die Bevölkerungskreise zu informieren und sensibilisieren, die übrigens ein überraschend hohes Interesse an den Bodendenkmälern ihrer Heimat dokumentieren. Die dem Geschichtsverein überlassenen Fundergebnisse (Scherbengut, Münzen…) werden in regelmäßigen Abständen von Fachleuten in Brüssel, Löwen und Namür begutachtet. Die interessantesten Funde finden im Heimatmuseum ihren Platz.

In heimatkundlicher Hinsicht beschreitet „ZVS“ in den letzten Jahren im wahrsten Sinne des Wortes neue Wege, denn mit den geführten Wanderungen soll unsere Geschichte den interessierten Teilnehmern auch anschaulich nähergebracht werden (siehe „Veranstaltungen“).

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Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen und Einrichtungen

Das Forschungsgebiet des Geschichts- und Museumsvereins ist also die vielseitige Kulturlandschaft an der Grenze der Staaten und Sprachräume. Die Tätigkeitsziele schließen jedoch keineswegs eine enge Zusammenarbeit mit anderen Geschichtsvereinen und Vereinigungen ähnlicher Zielsetzung aus. Eine enge Kooperation mit den Geschichtsvereinen Monschaus, des Prümer Landes und Viandens ist im Laufe der Jahre zur Selbstverständlichkeit geworden. Das gleiche gilt für unsere Nachbarn in der Wallonie (Vielsalm, Malmedy) und in der Deutschsprachigen Gemeinschaft (Eupen, Göhltal), mit denen wir im Schriftentausch stehen und gelegentliche Zusammenarbeit praktizieren.

Mit dem Kultur- und Museumsverein „Kapelle Krewinkel“ sind wir nicht nur im administrativen Sinne verschwistert: gemeinsame Ausstellungen, Wanderungen oder Buchprojekte gehören zum Tätigkeitsbereich.

Unsere Zusammenarbeit mit anderen Partnern beschränkt sich nicht allein auf die Pflege gutnachbarschaftlicher Kontakte mit den genannten Vereinigungen. Auch Behörden und andere Einrichtungen suchen regelmäßig unsere Mitarbeit bei der Verwirklichung verschiedener Projekte. Zu nennen sind hier das Staatsarchiv in Eupen, das Zentrum für Regionalgeschichte in der DG, die fünf Gemeinden der belgischen Eifel, die Tourismusagentur Ostbelgien, usw.

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Das Hecking-Schild

Der Gedanke zur Stiftung eines Dr. Anton Hecking-Schildes entstand im Jahre 1985 anlässlich des 20jährigen Bestehens von „ZVS“. Die Idee ging davon aus, zur Erinnerung an das Vermächtnis des ersten wirklich großen Geschichtsschreibers dieses Raumes, Dr. Anton Hecking (1807-1892), Persönlichkeiten auszuzeichnen, die sich in der Erforschung der Geschichte sowie in der Förderung des Brauchtums und der Kultur im Gebiet zwischen Maas/Rhein/Mosel im allgemeinen und im Lande zwischen den beiden Höhenzügen von Venn und Schneifel im besonderen einen Namen gemacht haben. Es wurde beschlossen, dass die Auszeichnung alle zwei Jahre vergeben wird. Außerdem wurde festgehalten, dass die Hecking-Schildträger nicht den „ZVS“-Führungsgremien (Verwaltungsrat oder Vorstand) angehören sollten. Die auszuzeichnenden Personen werden von einem Beratungskomitee, einem sog. Kollegium, mit einer entsprechenden Begründung dem Verwaltungsrat vorgelegt, der die endgültige Entscheidung trifft.

Die Verleihung der Auszeichnung geschieht traditionsgemäß am 2. Samstag des Monats April – am 3. Samstag, wenn dieser Tag auf Karsamstag fallen sollte. Der festgesetzte Termin erinnert an den Todestag Dr. Anton Heckings am 9. April 1892 in St.Vith.

Die Verleihung geschieht in einer musikalisch umrahmten Feierstunde im Rathaus der Stadt St.Vith. Sie umfasst u.a. eine Laudatio auf den Schildträger und eine Replik des Geehrten.
Es ist das Bestreben von „ZVS“, die Auszeichnung in enger Zusammenarbeit mit der St.Vither Stadtbehörde zu vergeben. Dadurch soll die Verbundenheit des Vereins mit der Hauptstadt der belgischen Eifel bekundet werden. Der in Schönberg am 20. Januar 1807 geborene Dr. Anton Hecking wirkte in St.Vith als Arzt; hier betrieb er seine geschichtlichen Forschungen; hier bekleidete er auch jahrzehntelang ein kommunalpolitisches Amt als Mitglied des Rates der Stadt St.Vith.

Das Dr. Anton Hecking-Schild wurde von dem Bildhauer Gregor Hofmann (Meyerode) nach der Vorlage eines alten Fotos, des bislang einzig bekannten Bildes von Dr. Hecking, entworfen. Das Schild besteht aus Vollsilber (999/1000). Die Vergabe ist mit der Überreichung einer Urkunde verbunden.

Die Auszeichnung hat seit ihrer Stiftung eine grenzüberschreitende Ausstrahlung erhalten. Es wurden namhafte Persönlichkeiten ausgezeichnet, die in ihrem Wirken mit unserem geschichtlichen Raum vertraut waren und denselben mehrmals in den Mittelpunkt ihrer Arbeit gestellt haben.

Das Dr. Anton Hecking-Schild ist eine anerkannte Auszeichnung unserer Region geworden. Ohne Übertreibung kann sie derzeit als die ausstrahlungskräftigste und bedeutendste in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und darüber hinaus in der Gesamt-Eifel bezeichnet werden. Das Hecking-Schild ist zu einem wirkungsvollen Aushängeschild des Geschichts-und Museumsvereins „Zwischen Venn und Schneifel“ geworden.

Bisherige Träger des Dr. Anton Hecking-Schildes:

  • 1986 Prof. Dr. Ludwig Drees, Aachen/St.Vith (+1986);
  • 1988 Prof. Dr. Matthias Zender, Bonn (+1993);
  • 1990 Pfarrer i.R. Viktor Gielen, Eupen (+1999);
  • 1992 Dr. Heinz Renn, Jülich (+1992);
  • 1994 Prof. Dr. Franz-Josef Heyen, Koblenz (+ 2012);
  • 1996 Karl Guthausen, Schleiden;
  • 1998 Kurt Fagnoul, St.Vith; (+2009);
  • 2000 Dr.Klaus Pabst, Kerpen
  • 2002 Prof. Dr. Alfred Minke, Eupen (Laudatio)
  • 2004 Dr. Elmar Neuß, Münster
  • 2006 Johann Wiesemes, Nieder-Emmels
  • 2008 Hans-Josef Schad, Auw (Begrüßung, Laudatio, Replik)
  • 2010 Alfred Bertha, Hergenrath (Begrüßung, Laudatio, Replik )
  • 2012 Georges Calteux, Echternach
  • 2014 Dr. Carlo Lejeune, Büllingen
  • 2016 Werner Mießen, Eupen
  • 2018 Klaus-Dieter Klauser, Thommen (Laudatio)
  • 2022 Els Herrebout, Eupen (Laudatio)
  • 2024 Hugo Lampertz und Walter Langer (Laudatio)
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Vereinsführung

Der Kgl. Geschichts-und Museumsverein „Zwischen Venn und Schneifel“ wird durch einen 21köpfigen Verwaltungsrat geleitet; die tägliche Geschäftsführung obliegt dem Vorstand. Die redaktionelle Tätigkeit, darunter in erster Linie die Gestaltung der Monatszeitschrift und die Museumsbetreuung obliegen jeweils dem Redaktionskomitee und dem Museumsausschuss.

Folgende Personen sind als Halbtagsangestellte beschäftigt: von 1992-2022 Guido Leufgen, seit 2021 die Restauratorin Sarah Born sowie seit 2022 Raphael Dhur.

Der Vorstand von „ZVS“ setzt sich folgendermaßen zusammen (Stand 7. März 2024)

  • Vorsitzender: Dr. Jens Giesdorf
  • Vize-Vorsitzender: Gary Jost
  • Schriftführer: Walter Reuter
  • Rechnungsführerin: Renate Hilgers-Thannen
  • Kustos: Christian Lengeler
  • Bibliothekar: Wilfried Jousten

Nach der Generalversammlung vom 23.03.2024 setzt sich der Verwaltungsrat aus folgenden Personen zusammen:

  • Brüls, Werner  (Rocherath)
  • Giebels, Arno (Meyerode)
  • Giesdorf, Jens  (Lasel/D)
  • Gonay, Philipp  (Dürler)
  • Haas, Luca (Lommersweiler)
  • Hilgers-Thannen Renate (Atzerath)
  • Heinrichs, Arno  (Schoppen)
  • Jost, Gary (Mirfeld)
  • Jousten, Wilfried  (Eupen)
  • Keller, Fredy  (Schönberg)
  • Lengeler, Christian  (Aldringen)
  • Lentz, Jochen (Schoppen)
  • Maus-Metlen Agnes  (Manderfeld)
  • Reuter, Walter  (Weywertz)
  • Sproten, Vitus (St.Vith)
  • Treinen, Gerhard (St.Vith)
  • Wiesemes, Eric (Montenau)
  • Zeimers, Julia (Eupen)

Name und Eigenschaft der Personen, die ermächtigt sind, „ZVS“ gegenüber Dritten zu vertreten:

  • Dr. Jens Giesdorf, Vorsitzender
  • Klaus Dieter Klauser, Ehrenpräsident
  • Walter Reuter, Schriftführer
  • Renate Hilgers-Thannen, Rechnungsführerin

Datenschutzbeauftragter: derzeit vakant

Ehrenpräsident ist Klaus Dieter KLAUSER. Er gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.

Die bisherigen Ehrenpräsidenten :

  • Dr. Bernhard Willems (1880-1972),  Ehrenpräsident von 1965 -1972
  • Prof. Dr. Heinrich Neu (1906 -1976), Ehrenpräsident von 1972-1976
  • Heinrich Signon (1916 -1979), Ehrenpräsident von 1976-1979
  • Hubert Jenniges (1934 -2012), Ehrenpräsident von 1980-2012
  • Klaus-Dieter Klauser (geb. 1955), Ehrenpräsident seit 2016.
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Königliche Ehrung für „ZVS“

Anlässlich des 50. Vereinsjubiläums hat S.M. König Philipp dem Geschichtsverein per Urkunde vom 30. September 2015 den Titel einer „Königlichen Vereinigung“ zuerkannt. Dieser Titel wird einer Vereinigung, die mindestens 50 Jahre ununterbrochen im Dienst der Allgemeinheit tätig war, auf Anfrage vom König selbst zuerkannt. Voraussetzungen für eine solche Ehrung sind ferner eine gute Vereinsführung, eine nicht kommerzielle Zielsetzung sowie die Vitalität und die Stabilität der Vereinigung. Nachdem diese Kriterien durch den Kgl. Palast geprüft wurden und die Ehrbarkeit der Vereinsverantwortlichen durch Bestätigung des Bürgermeisters festgestellt wurde, konnte der Titel zuerkannt werden.

Die Übergabe der entsprechenden Urkunde erfolgte am 21. September 2015 im Rahmen einer kleinen Feierstunde durch den Lütticher Provinzgouverneur Michel Foret. Unsere Vorstandsmitglieder K.D. Klauser, W. Reuter und L. Trantes konnten die Ehrenurkunde im Salon des Lütticher Provinzialpalasts entgegennehmen. Unser Geschichtsverein führt also ab sofort die offizielle Bezeichnung Kgl. Geschichts- und Museumsverein „Zwischen Venn und Schneifel“. Auch das Logo wurde entsprechend angepasst.

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Statuten des Vereins

Satzungen des Kgl. Geschichts- und Museumsvereins „Zwischen Venn und Schneifel“
– erstmals verabschiedet in der Versammlung vom 30.10.1965, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt am 25.11.1965,
– derzeit gültige Fassung, veröffentlicht in den Beilagen zum Belgischen Staatsblatt vom 23. März 2019
Rechtsform: Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht
Sitz: Schwarzer Weg 6, B – 4780 ST.VITH
Gerichtsbezirk Eupen
Unternehmensnummer: 409.696.425

Auf der Grundlage des Gesetzes vom 23. März 2019 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht wurden in der außerordentlichen Generalversammlung vom 29. Juni 2023 folgende Satzungen beschlossen:

Abänderung der Satzung sowie Rücktritt und Neuernennung von Verwaltern

KOORDINIERTE FASSUNG DER SATZUNG des Kgl. Geschichts- und Museumsverein „Zwischen Venn und Schneifel“ V.o.G.

KAPITEL I – BEZEICHNUNG, SITZ, ZIELSETZUNG, DAUER

Artikel 1 – Bezeichnung
Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht führt den Namen Kgl. Geschichts- und Museumsverein
„Zwischen Venn und Schneifel“, abgekürzt ZVS.

Artikel 2 – Sitz
(1) Die Vereinigung hat ihren Sitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens.
(2) Der Verwaltungsrat hat die Befugnis, den Sitz der Vereinigung innerhalb der Deutschsprachigen
Gemeinschaft zu verlegen.

Artikel 3 – Uneigennütziger Zweck und Tätigkeiten
(1) Die Vereinigung hat folgenden uneigennützigen Zweck: Das Studium und die Vermittlung der
Geschichte und des Brauchtums sowie die Förderung des kulturellen Lebens im Gebiet zwischen Venn
und Schneifel, insbesondere in den 5 deutschsprachigen Gemeinden südlich des Hohen Venns.
(2) Zur Umsetzung des Zwecks verfolgt die VoG folgende Aktivitäten:
– Herausgabe einer Zeitschrift für Geschichte, Brauchtum und Kultur und gegebenenfalls andere
Veröffentlichungen,
– Einrichtung und Betrieb eines vereinseigenen Geschichtsmuseums,
– Führung eines vereinseigenen Archivs und einer vereinseigenen regionalgeschichtlichen Fachbibliothek,
– Förderung der Archäologie,
– enge Zusammenarbeit mit benachbarten Geschichtsvereinen und ähnlichen Vereinigungen,
– eventuelle Mitarbeit an Veranstaltungen und Projekten, die mit den Zielen von „ZVS“ vereinbar sind,
– enge Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen.
Zweck und Tätigkeiten der VoG können gewerblicher Art sein, wenn sie weder direkt noch indirekt den
Mitgliedern der Vereinigung zugutekommen.

Artikel 4 – Dauer
Die Vereinigung ist für eine unbestimmte Dauer gegründet.

KAPITEL II – MITGLIEDER

Artikel 5 – Mitglieder
(1) Die Vereinigung besteht ausschließlich aus ordentlichen Mitgliedern.
(2) Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie darf jedoch nicht weniger als zwei betragen.

Artikel 6 – Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt
telefonisch oder schriftlich an das Sekretariat.
(2) Der Verwaltungsrat hat das Recht, den Antrag auf Mitgliedschaft abzulehnen. Die Ablehnung muss
dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind gesetzlich festgelegt. Die Mitglieder verfügen aufgrund des
Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen (GGV) über folgende Rechte:
– am Vereinigungssitz das Mitgliederregister, alle Protokolle und Beschlüsse der Generalversammlung,
des Verwaltungsrates oder der Personen mit oder ohne leitende Funktion, die mit einem Auftrag in der
Vereinigung oder in ihrem Namen betraut sind, und alle Buchungsunterlagen der Vereinigung einzusehen,
– die Generalversammlung einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies beantragt,
– einen Punkt für die Tagesordnung vorzuschlagen, wenn ein Zwanzigstel der Mitglieder dies beantragt,
– an der Generalversammlung teilzunehmen oder sich durch ein anderes Mitglied vertreten zu lassen,
– in der Generalversammlung abzustimmen, wobei jeder im Prinzip über gleiches Stimmrecht verfügt,
– nur nach einem bestimmten Verfahren ausgeschlossen zu werden,
– die Erstattung des Beitrags zu verlangen, wenn die Satzung dies gestattet,
– die Auflösung der Vereinigung aussprechen zu lassen,
– im Fall einer Liquidation in der Generalversammlung über die Zweckbestimmung des Vermögens zu
entscheiden oder diese Entscheidung dem Gericht zu übertragen,
– aus der Vereinigung auszutreten.

Artikel 7 – Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod;
b) durch Austritt;
c) durch Nichtzahlen des Mitgliedsbeitrags;
d) durch Ausschluss, wenn
– das Mitglied den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt,
– wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
(2) Der Ausschluss kann nur durch den Verwaltungsrat mit einer einfachen Mehrheit ausgesprochen
werden. Das Mitglied muss vom Verwaltungsrat angehört werden können. Ein austretendes oder
ausgeschlossenes Mitglied hat kein Anrecht auf den Besitz der Vereinigung und kann die Erstattung der
von ihm bezahlten Beiträge nicht verlangen.
(3) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte in der Vereinigung. Geleistete
Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch an dem Vermögen der Vereinigung besteht nicht.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder sind verpflichtet, alle Dokumente, die Eigentum von ZVS
sind, zurückzugeben.

Artikel 8 – Mitgliedsbeitrag
Die Verbindlichkeit eines jeden Mitglieds ist genau auf die Summe seiner Beiträge begrenzt. Diese werden
jedes Jahr vom Verwaltungsrat auf einen einheitlichen Betrag für alle Mitglieder festgesetzt, wobei der
Jahresbeitrag für jedes Mitglied nicht höher sein darf als 100 EUR. Der Beitrag ist jährlich fällig.

Artikel 9 – Kommunikation
Die Kommunikation der Vereinigung gegenüber Dritten und gegenüber ihren Mitgliedern kann in
elektronischer Form geschehen. Damit ist die Korrespondenz via Website und E-Mail-Adresse der
Vereinigung rechtsgültig. Wird die Website der Vereinigung als zentrales Kommunikationsmedium
genutzt, müssen in einem internen Mitgliederbereich auf dieser Website alle Dokumente einschließlich
des Mitgliederregisters hinterlegt sein.

Artikel 10 – Mitgliederregister
(1) Am Vereinigungssitz führt das Verwaltungsorgan ein Mitgliederregister. Dieses Register enthält Name,
Vornamen und Wohnsitz der Mitglieder. Bei juristischen Personen sind Name, Rechtsform,
Unternehmensnummer und Anschrift anzugeben. Die Beschlüsse zur Ablehnung einer Mitgliedschaft,
zum Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedern sind binnen 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, an dem das
Verwaltungsorgan Kenntnis vom Beschluss erhält, einzutragen.
(2) Gemäß dem Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen wird den Mitgliedern ein Recht auf
Einsichtnahme gewährt. Zu diesem Zweck richten sie einen schriftlichen und mit Gründen versehenen
Antrag an den Vorstand, mit dem sie Datum und Uhrzeit für die Einsichtnahme in das Register
vereinbaren.
(3) Der Vorstand kann entscheiden, dass das Register in elektronischer Form geführt wird.

KAPITEL III – ORGANE DER VEREINIGUNG

Artikel 11 – Organe der Vereinigung
Organe der Vereinigung sind:
a) die Generalversammlung,
b) der Verwaltungsrat und
c) der Vorstand.

Artikel 12 – Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zuständig für:
a) die Änderung der Satzung;
b) die Bestellung und Abberufung der Verwalter (Verwaltungsratesmitglieder);
c) die den Mitgliedern des Vorstands zu erteilende Entlastung;
d) die Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses;
e) die freiwillige Auflösung der Vereinigung;
f) die Umwandlung der VoG in eine internationale VoG (IVoG), eine als Sozialunternehmen anerkannte
Genossenschaft oder ein anerkanntes genossenschaftliches Sozialunternehmen;
g) alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung
verliehenen Befugnisse hinausgehen.

Artikel 13 – Einberufung, Tagesordnung, Ablauf und Beschlussfassung der Generalversammlungen
(1) Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung einberufen werden. Diese muss bis
spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres der VoG stattfinden. Diese
Generalversammlung wird als ordentliche Generalversammlung bezeichnet.
(2) Es kann so oft eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die
Interessen der Vereinigung erforderlich ist. Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen
werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Einladung wird vom Vorstand durch einfachen Brief oder durch E-Mail der Vereinigung
vorgenommen. Die Einladung muss jedem Mitglied wenigstens 15 Tage vor der Versammlung zugesandt
werden. Darin werden Tagesordnung, Zeit und Ort der Versammlung bekannt gegeben.
(4) Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen
Verwaltungsratesmitglied, geleitet.
(5) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme.
(6) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst,
vorbehaltlich der Fälle, in denen das Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmt.
(7) Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied oder einen Dritten vertreten lassen. Dabei kann ein
anwesendes Mitglied nur ein weiteres Mitglied vertreten.

Artikel 14 – Verwaltungsrat
(1) Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der als Kollegium handelt und mindestens
drei Verwalter zählt, die natürliche oder juristische Personen sind.
(2) Für die Vertretung einer juristischen Person im Verwaltungsrat muss eine natürliche Person als
ständiger Vertreter benannt werden.
(3) Insofern die Vereinigung weniger als drei Mitglieder zählt, kann sich der Verwaltungsrat aus zwei
Verwaltern zusammensetzen. Solange der Verwaltungsrat nur zwei Mitglieder zählt, sind Bestimmungen,
die einem Mitglied des Verwaltungsrates ausschlaggebende Stimme verleihen, von Rechts wegen
unwirksam.
(4) Die Verwalter werden von der Generalversammlung für 4 Jahre gewählt.
(5) Sie können zu jeder Zeit von der Generalversammlung abberufen werden.
(6) Wird die Stelle eines Verwalters vor Ablauf seines Mandats frei, haben die verbleibenden Verwalter das
Recht, einen neuen Verwalter zu kooptieren.
(7) Die nächstfolgende Generalversammlung muss das Mandat des kooptierten Verwalters bestätigen; bei
Bestätigung beendet der kooptierte Verwalter das Mandat seines Vorgängers, sofern die
Generalversammlung nichts anderes beschließt. Bleibt die Bestätigung aus, endet das Mandat des
kooptierten Verwalters mit Ablauf der Generalversammlung, unbeschadet der Ordnungsmäßigkeit der
Zusammensetzung des Verwaltungsrates bis zu diesem Zeitpunkt.
(8) Der Verwaltungsrat wählt unter seinen Mitgliedern den Vorstand: einen Vorsitzenden, einen
Schriftführer und einen Kassierer sowie ggf. einen Bevollmächtigten für die tägliche Geschäftsführung.
(9) Der Verwaltungsrat ist zuständig für die Benennung einer oder mehrerer Personen, die die Vereinigung
gegenüber Dritten vertreten.
(10) Eine Wiederwahl von Verwaltern ist möglich.
(11) Die Generalversammlung entscheidet, ob das Mandat der Verwalter unentgeltlich ausgeübt wird oder
nicht.

Artikel 15 – Einberufung, Tagesordnung, Ablauf und Beschlussfassung des Verwaltungsrates
(1) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von mindestens einem Fünftel der
Verwalter einberufen. Der Verwaltungsrat tagt mindestens 5 Mal pro Jahr
(2) Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen.
(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten
ist. Jeder Verwalter kann einen anderen Verwalter mit seiner Vertretung bei einer bestimmten
Versammlung des Verwaltungsrates beauftragen, und an seiner Stelle abstimmen lassen.
(4) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Sitzungen des Verwaltungsrates.
(5) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmabgaben. Bei
Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ausschlaggebend.

Artikel 16 – Haftung der Verwalter
(1) Verwalter und andere Personen, die befugt sind oder waren, die Geschäftsführung einer juristischen
Person tatsächlich auszuüben, haften der juristischen Person gegenüber für Fehler in der Ausführung
ihres Auftrags. Gleiches gilt Dritten gegenüber, sofern der begangene Fehler ein außervertraglicher Fehler
ist.
(2) Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei persönliche
Verpflichtung ein. Ihre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandats. Die Verwalter sowie die mit
der täglichen Geschäftsführung beauftragten Personen und alle anderen Personen, die befugt sind oder
waren, die Geschäftsführung der Vereinigung tatsächlich auszuüben, sind jedoch nur für Beschlüsse,
Handlungen oder Verhaltensweisen haftbar, die offensichtlich über den Rahmen hinausgehen, in dem
normal umsichtige und sorgfältige Verwalter unter denselben Umständen nach vernünftigem Ermessen
anderer Meinung sein können.
(3) Die Vorstandsmitglieder haften gesamtschuldnerisch für die Entscheidungen und Versäumnisse des
Vorstands. Die Vorstandsmitglieder haften sowohl gegenüber der Vereinigung als auch gegenüber Dritten
gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die sich aus Verstößen gegen die Bestimmungen des Gesetzes
oder der Satzung der Vereinigung ergeben.
(4) Verwalter sind jedoch von ihrer Haftung für Fehler, an denen sie nicht beteiligt waren, befreit, wenn sie
den Fehler allen anderen Mitgliedern des Verwaltungsrates gemeldet haben. Diese Meldung wird im
Sitzungsprotokoll festgehalten.
(5) Die Höhe der zivilrechtlichen Haftung richtet sich nach der Größe der Vereinigung.

Artikel 17 – Interessenkonflikt
(1) Muss der Verwaltungsrat eine Entscheidung treffen oder sich über eine Angelegenheit aussprechen,
die in seine Zuständigkeit fällt und bei dem ein Verwalter ein unmittelbares oder mittelbares
vermögensrechtliches Interesse hat, muss dieser Verwalter die anderen Verwalter davon in Kenntnis
setzen, bevor der Verwaltungsrat einen Beschluss fasst. Seine Erklärung und seine Erläuterungen zu der
Art dieses entgegengesetzten Interesses werden im Protokoll der Versammlung des Verwaltungsrates
aufgenommen.
(2) Ein Verwalter, für den ein Interessenkonflikt wie in Absatz 1 erwähnt vorliegt, darf nicht an der
Beschlussfassung des Verwaltungsrates in Bezug auf solche Angelegenheiten oder an diesbezüglichen
Abstimmungen teilnehmen. Liegt für die Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Verwalter ein
Interessenkonflikt vor, wird die Entscheidung oder die Angelegenheit der Generalversammlung vorgelegt;
wird die Entscheidung oder die Angelegenheit von der Generalversammlung gebilligt, kann der Vorstand
sie ausführen.

Artikel 18 – Protokollierung der Beschlüsse
(1) Über die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrates ist unter Angabe von Ort,
Datum, Uhrzeit und Abstimmungsergebnis Protokoll zu führen.
(2) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und von dem vom Vorsitzenden jeweils zu benennenden
Protokollführer zu unterschreiben.
(3) Die Protokolle sind in ein besonderes Verzeichnis einzutragen und stehen allen Mitgliedern zur Einsicht
zur Verfügung.
(4) Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwärtig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des
Verwaltungsrates oder von zwei Verwaltungsratesmitgliedern unterschrieben. Diese Auszüge werden auf
entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse
nachweist, ausgehändigt.

KAPITEL IV – VERTRETUNG, TÄGLICHE GESCHÄFTSFÜHRUNG, FINANZEN

Artikel 19 – Vertretung der Vereinigung
Die Vereinigung ist rechtgültig gegenüber Dritten und vor Gericht vertreten:
– durch den Vorsitzenden, der einzeln auftritt;
– durch den Kassierer, der einzeln auftritt;
– durch einen vom Verwaltungsrat bezeichneten Bevollmächtigten, der einzeln auftritt.

Artikel 20 – Tägliche Geschäftsführung
(1) Der Verwaltungsrat kann eine oder mehrere Personen, die einzeln, gemeinsam oder als Kollegium
handeln, mit der täglichen Geschäftsführung der Vereinigung und ihrer Vertretung hinsichtlich dieser
Geschäftsführung beauftragen.
(2) Die tägliche Geschäftsführung umfasst Handlungen und Beschlüsse, die nicht über die Erfordernisse
des täglichen Lebens der Vereinigung hinausgehen, wie auch Handlungen und Beschlüsse, bei denen
aufgrund ihrer geringen Bedeutung oder ihrer Dringlichkeit das Eingreifen des Verwaltungsorgans nicht
gerechtfertigt ist.

Artikel 21 – Geschäftsjahr, Jahresabschluss und Haushaltsplan, Tätigkeitsbericht
(1) Das Geschäftsjahr der Vereinigung entspricht dem Kalenderjahr.
(2) Die Buch- und Kassenführung der Vereinigung wird gemäß dem GGV geregelt.
(3) Der Vorstand setzt den Haushaltsplan des nachfolgenden Geschäftsjahres und den Jahresabschluss
des abgelaufenen Geschäftsjahres auf. Konten, Haushalt und Berichte werden der ordentlichen
Generalversammlung spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres vorgelegt.
(4) Der Jahresabschluss muss beim Unternehmensgericht hinterlegt werden.
(5) Gemäß Artikel 12 entscheidet die Generalversammlung über die Entlastung des Vorstands.
(6) Der Vorstand erstellt jährlich einen Bericht über die Tätigkeiten der Vereinigung.

KAPITEL V – SATZUNGSÄNDERUNG, AUFLÖSUNG

Artikel 22 – Satzungsänderung
Einfache Satzungsänderung
(1) Die Generalversammlung kann über Änderungen der Satzung nur dann rechtsgültig beraten und
beschließen, wenn die vorgeschlagenen Änderungen genau in der Einladung angegeben worden sind
und wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder auf der Versammlung anwesend oder
vertreten sind.
(2) Ist diese letzte Bedingung nicht erfüllt, ist eine neue Einladung erforderlich; die neue Versammlung
berät und beschließt dann rechtsgültig ungeachtet der Anzahl anwesender oder vertretener Mitglieder. Die
zweite Versammlung darf nicht binnen fünfzehn Tagen nach der ersten Versammlung stattfinden.
(3) Eine Änderung gilt nur dann als angenommen, wenn sie zwei Drittel der abgegebenen Stimmen
erhalten hat; Enthaltungen werden weder im Zähler noch im Nenner berücksichtigt.

Qualifizierte Satzungsänderung bei Änderung der Zielsetzung oder freiwilliger Auflösung
(4) Eine Änderung, die die Aktivitäten oder den uneigennützigen Zweck der Vereinigung betrifft, kann
jedoch nur mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder
angenommen werden; Enthaltungen werden weder im Zähler noch im Nenner berücksichtigt. Es müssen
mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten sein.
(5) Ist das Anwesenheitsquorum nicht erfüllt, dann ist eine neue Einladung erforderlich und die neue
Versammlung berät und beschließt rechtsgültig ungeachtet der Anzahl anwesender oder vertretener
Mitglieder. Die zweite Versammlung darf nicht binnen fünfzehn Tagen nach der ersten Versammlung
stattfinden.

Artikel 23 – Auflösung
(1) Im Fall der freiwilligen Auflösung kann die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren
bezeichnen und ihre Befugnisse festsetzen. Die außerordentliche Generalversammlung entscheidet über
die Verwendung des verbleibenden Nettobestands nach der Tilgung der Schulden. Die Verwendung muss
in jedem Fall einem uneigennützigen Zweck entsprechen.
(2) Es ist untersagt, das Restvermögen den Mitgliedern zugute kommen zu lassen.
(3) Für die freiwillige Auflösung sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.

RÜCKTRITT UND NEUERNENNUNG VON VERWALTERN
1. Rücktritt als Kassierer am 28.09.2023: HARTMANN René, Am Herrenbrühl 33, 4780 ST. VITH

2. mit der täglichen Geschäftsführung beauftragt, ernannt ab 28.09.2023:
– Vorsitzender: Dr. Jens Giesdorf, Hauptstraße 22, D-54612 LASEL
– Kassiererin: Renate Katharina Thannen, Atzerath 40, 4783 ST. VITH
– Beauftragter Bevollmächtigter: Klaus-Dieter Klauser, Schlossgartenstraße 11; 4790 THOMMEN

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